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KI-Kennzeichnungspflicht seit dem 2. August: Was Ihr Shop jetzt ausweisen muss

Edin Dedagic
Shopware Recht KI AI Act

Mit KI erstellt · Stand: 04.08.2026

Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 des EU AI Act. Wer im Shop einen KI-Chatbot einsetzt oder mit KI erzeugte Bilder und Videos zeigt, muss das kenntlich machen. Die Pflicht gilt größenunabhängig, also auch für kleine Shops. Reine Produkt- und Kategorietexte sind in der Regel ausgenommen — ebenso KI-Inhalte, die ein Mensch vor der Veröffentlichung geprüft und verantwortet hat.

Was ist passiert?

Der EU AI Act regelt den Einsatz künstlicher Intelligenz gestaffelt. Am 2. August 2026 ist die Stufe in Kraft getreten, die für Onlineshops praktisch relevant ist: die Transparenzpflichten aus Artikel 50.

Drei Punkte stehen darin:

Interaktion muss erkennbar sein. Ein KI-Chatbot oder -Assistent muss als solcher zu erkennen sein, bevor das Gespräch beginnt. Ein Hinweis im Impressum oder in den AGB reicht nicht.

Synthetische Inhalte brauchen ein Label. Täuschend echt wirkende KI-Bilder und -Videos müssen sichtbar gekennzeichnet werden. Das gilt auch für Mischformen — etwa ein reales Produktfoto, das per KI in eine andere Umgebung gesetzt wurde.

Maschinenlesbare Markierungen dürfen nicht entfernt werden. Viele Bildgeneratoren schreiben eine unsichtbare Kennung in die Datei. Wer sie beim Nachbearbeiten oder Konvertieren entfernt, verstößt gegen die Vorgabe.

Nicht neu, aber oft übersehen: Die KI-Kompetenzpflicht aus Artikel 4 gilt bereits seit Februar 2025. Wer KI im Unternehmen einsetzt, muss dafür sorgen, dass die damit befassten Personen ausreichend geschult sind.

Was heißt das für Ihren Shop?

Die Pflicht ist größenunabhängig — es gibt keine Ausnahme für kleine Unternehmen. Der Bußgeldrahmen liegt theoretisch bei bis zu 35 Mio. € oder 7 % des Jahresumsatzes; für KMU und Kleinstunternehmen ist er reduziert, aber vorhanden.

Wichtiger als der Rahmen ist die Frage, was überhaupt betroffen ist. Und da ist die Antwort für die meisten Shops erfreulich schmal:

Betroffen sind Service-Chatbots, KI-generierte Produkt- oder Stimmungsbilder, KI-Videos und synthetische Stimmen.

In der Regel nicht betroffen sind Produkttexte, Kategoriebeschreibungen und ähnliche Inhalte — auch wenn KI beim Entwurf geholfen hat.

Der zweite Punkt verdient Aufmerksamkeit, weil er oft falsch verstanden wird. Ausgenommen sind KI-Inhalte, die vor der Veröffentlichung von einem Menschen geprüft werden und für die eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt.

Das ist genau die Arbeitsweise, für die wir uns ohnehin entschieden haben: KI beschleunigt den Entwurf, ein Mensch verantwortet das Ergebnis. Wer so arbeitet, hat hier wenig zu tun — und nebenbei die bessere Textqualität.

Ein Hinweis zur Beobachtung: Über den geplanten „Digital-Omnibus” könnten sich Teile der technischen Markierungspflichten auf den 2. Dezember 2026 verschieben. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht — orientieren Sie sich am früheren Datum.

Das ist jetzt zu tun

  1. Chatbot prüfen. Steht der Hinweis vor dem ersten Wort — nicht im Kleingedruckten, nicht erst nach der ersten Antwort?
  2. Bildmaterial durchgehen. Sind KI-generierte Motive sichtbar gelabelt? Ein kurzer Vermerk an der Bildunterschrift genügt.
  3. Upload- und Bildbearbeitungsprozess prüfen. Bleiben eingebettete Wasserzeichen und Metadaten beim Verkleinern und Konvertieren erhalten?
  4. Redaktionsprozess dokumentieren. Wer gibt welche Texte frei? Ein knapper, schriftlich festgehaltener Ablauf ist hier wertvoller als jede Technik.
  5. Schulungsstand klären — die Kompetenzpflicht aus Artikel 4 gilt bereits.

Punkt 4 ist der, den die meisten überspringen. Er kostet eine halbe Stunde und ist im Zweifel das, was Sie vorzeigen können.

Für die Einordnung und den Aufbau des Prozesses gibt es (elf.digital NAVIGATE), für die Umsetzung im Shopware-Standard (elf.digital CUSTOMIZE).

Wie wir Sie unterstützen

Wenn Sie unsicher sind, was in Ihrem Shop unter die Kennzeichnungspflicht fällt, klären wir das in einem kostenlosen Erstgespräch: 30 Minuten, online, unverbindlich.

Mehr zu unserer Arbeitsweise unter Leistungen, zur laufenden Betreuung unter Shopware-Betreuung.

Quellen


Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit KI erstellt und dient der allgemeinen Information zum genannten Stand. Er ersetzt keine Rechts- oder Einzelfallberatung. Bitte prüfen Sie die verlinkten Quellen eigenständig. Ob und wie Sie die Inhalte auf Ihren Shop übertragen, entscheiden Sie in eigener Verantwortung – bei Rechtsfragen gemeinsam mit Ihrer Rechtsberatung.

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